EU-Führerschein zum Schnäppchen-Preis?
Bei Führerschein- "Schnäppchen - Angeboten" aus EU-Nachbarländern ist Vorsicht angesagt!
Momentan gibt es etliche vermeintliche "Schnäppchen"-Angebote über Führerscheinkurse in EU-Nachbarländern. Besonders polnische Fahrschulen tun sich hier hervor. Deren Zielgruppe sind jugendliche Einsteiger und Fahrer, die alkoholisiert ihren Führerschein abgegeben mußten und ohne Fahrerlaubnis sind. So bietet z. B. eine Ferienfahrschule aus Stettin im Internet einen dreiwöchigen Kurs ab € 999,00 plus € 150,00 Prüfungsgebühren an. Deutschsprachige Fahrlehrer unterrichten 30 Stunden Theorie und Praxis, und die Fahrprüfung findet sogar mit Dolmetscherhilfe statt.
Unser Vergleich weiter unten deckt auf:
Nicht alles, was clevere Werbung als günstige Gelegenheit bezeichnet,
ist unter dem Strich auch ein Schnäppchen!
Vor Führerschein-Tourismus warnt nicht nur die Bundesregierung
Die im Ausland erworbenen "Urlaubs"-Führerscheine sind nach Ansicht deutscher Behörden nicht rechtens. Dabei spielt es keine Rolle, daß es sich um ein EU-Nachbarland handelt. Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis gilt nach EU-Recht: Nur derjenige, der mindestens ununterbrochen 185 Tage lang in dem Land wohnt, kann dort auch einen Führerschein beantragen (Wohnortprinzip).
Was geschäftstüchtige Fahrschulen bzw. Fahrschulvermittler in Polen und anderen EU-Ländern häufig gerne beim Abschluß eines Vertrags verschweigen:
Eine "Urlaubsfahrlizenz" ist nach deutschem Fahrerlaubnisrecht nicht rechtmäßig erteilt und daher ungültig.
Europäischer Gerichtshof kontra Bundesverkehrsministerium
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 29.04.2004 müssen EU-Führerscheine in allen anderen Ländern der Europäischen Union generell anerkannt werden. Mit Sicherheit gilt er in Deutschland nicht als Fahrerlaubnis, wenn der Führerschein nach EU-Recht gar nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
Zwar dürfen die deutschen Behörden die Rechtmäßigkeit ausländischer Führerscheine nicht infrage stellen, doch können die polnische Behörden den Führerschein auf dem Verwaltungswege zurückfordern, wenn bei der 185-Tage-Regelung es nicht mit rechten Dingen zuging. Und hierbei leisten die deutschen Behörden bestimmt sehr gerne "Amtshilfe".
In einer Stellungnahme dazu das Bundesverkehrsministerium:
"Wer glaubt, sich durch Täuschung so einen Führerschein auf Dauer besorgen zu können, der irrt". In Deutschland gilt weiterhin das Wohnortprinzip mit der 185-Tage-Frist, so ein Sprecher des Ministeriums.
Und auch die ausländischen Behörden achten inzwischen sorgfältig darauf, daß das Wohnortprinzip (185-Tage-Frist) von den Führerscheinbewerbern eingehalten wird. Seit Januar 2006 wird derjenige in Polen erhebliche Schwierigkeiten haben, den Führerschein von der zuständigen polnischen Behörde ausgehändigt zu bekommen, der den Nachweis nicht erbringen kann, daß er für die Dauer von mindestens 185 Tagen ununterbrochen seinen ERST-Wohnsitz in Polen gehabt hat.
Mit einem Führerschein aus anderen EU-Ländern kann außerdem keine Sperrzeit umgangen werden. Wird der Führerschein in dieser Zeit gemacht und dann in Deutschland genutzt, macht sich der Inhaber strafbar.
Außerdem gibt es bereits wieder aktuelle deutsche Gerichtsentscheide:
Wer in Deutschland wegen Fahruntüchtigkeit den Führerschein abgeben mußte, ihn aber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erneut erwirbt, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser in Deutschland anerkannt wird. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Eine europarechtliche Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis bestehe in einem solchen Fall nicht, so das Gericht (Beschlüsse vom 04.03.2005, Az.: 3 L 253/05.NW und vom 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05.NW).
Bundesverwaltungsgericht weist Führerschein-Tourismus in die Schranken
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 12.12.2008 entschieden:
"Wenn aufgrund von Angaben in den Führerscheinen oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, kann die Anerkennung des EU-Führerscheines verweigert werden".
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil den sogenannten Führerschein-Tourismus weiter erschwert.
Nach einer Entscheidung vom 25. Februar 2010 kann die Benutzung eines ausländischen EU-Führerscheins in Deutschland untersagt werden, wenn der Inhaber zu dem Zeitpunkt, an dem ihm die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Ausstellerstaat hatte. Diesbezüglich müssen bei den Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil (Az.: 3 C 15.09 und 16.09).
Geklagt hatten zwei Autofahrer, die unter Drogen- und Alkoholeinfluß auffällig geworden waren und ihre deutschen Führerscheine eingebüßt hatten. Sie beriefen sich auf das Europarecht. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, daß sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat aber anerkannt, daß die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Aussteller-Mitgliedstaat einholen können. Ergibt die Auskunft, daß der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Aussteller-Mitgliedstaat hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.
Der deutsche Führerschein wäre den Klägern nur nach einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung), die die Kläger verweigert hatten, wiedererteilt worden. Stattdessen machten sie aber in Polen einen neuen Führerschein und verlangten dessen Anerkennung in Deutschland.
Auch der ADAC warnt:
Der Führerscheinerwerber muß die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalts im Ausstellerland erworben haben.
Entgegen der Ansicht einiger zweifelhafter "Führerscheinanbieter“ hat sich an diesem Wohnsitzerfordernis durch die seit 01.07.1996 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert:
Wer zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erwirbt keine in Deutschland wirksame Fahrerlaubnis. Von dem Erwerb solcher Führerscheine unter Umgehung der zu beachtenden deutschen Führerschein- und Eignungsbestimmungen ist dringend abzuraten.
Und mit der dritten EU-Führerscheinrichtlinie kommt 2007 Bewegung ins Thema Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang sagt ADAC-Jurist Markus Schöpe in München: "Seit dem 19. Januar ist es nun nicht mehr so, dass ein solcher Führerschein in Deutschland zum Fahren berechtigt, wenn hier schon ein Entzug der Fahrerlaubnis vorgenommen wurde".
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, darf nicht mehr fahren, wenn ihr Ausstellungsdatum nach dem 19. Januar 2007 liegt.
Problematisch bei Unfällen:
Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und Verlust des Versicherungsschutzes drohen!
Solange der Führerscheintourist nicht in einen Unfall verwickelt wird, sich im Straßenverkehr nicht strafbar macht oder in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei gerät, ist das Risiko, entdeckt zu werden, nicht besonders hoch. Ereignet sich dann doch ein Unfall, und die Behörden stellen fest, daß der Führerscheintourist nicht ununterbrochen ein halbes Jahr in dem Land der Führerscheinausstellung gelebt hat, verliert der Betroffene nicht nur den kompletten Versicherungsschutz, da die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis als illegal gilt. Es wird außerdem regelmäßig Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstattet, und es droht der Einzug der Fahrlizenz.
Der ADAC rät:
Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit das Wohnortprinzip einhalten!
Der ADAC rät allen Fahranfängern, sich bei einer Fahrschule am Wohnort anzumelden. Denn nur mit entsprechendem Fahrtraining im heimatlichen Umfeld kann sich der Fahrschüler an tägliche Verkehrssituationen gewöhnen und Unfälle vermeiden. In der Regel ereignen sich laut Statistik 80 % aller Verkehrsunfälle in einem Radius von 25 Kilometern des Wohnumfeldes der Verkehrsteilnehmer. Zudem ist die Verkehrssituation in einer Stadt wie Hamburg beispielsweise mit einem Fahrtraining auf der grünen Wiese in Polen nicht vergleichbar.
Fazit:
Ein während des Urlaubs in einem EU-Nachbarland erworbener Billigführerschein muß nicht zwangsläufig preiswert bzw. günstig sein.
Darüber hinaus kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, die mit hohen Folgekosten und Zeitaufwand verbunden sind, falls die schwierige polnische Führerschein-Prüfung nicht auf Anhieb bestanden werden sollte oder wenn die polnischen oder die deutschen Behörden feststellen, daß der Führerschein nicht entsprechend des Wohnortprinzips beantragt bzw. ausgestellt wurde.