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| Wer früher fährt, fährt später sicher!
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Begleitetes Fahren mit 17 Jahren | ||
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| In anderen Ländern darf z. T. seit langem schon ein Pkw von Jugendlichen unter 18 Jahren gelenkt werden: So z. B. in Frankreich, Großbritannien, Kanada, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und den USA. Dort hat man mit dem Begleitetem Fahren sehr gute Erfahrungen gemacht. Was zunächst in Teilen von Niedersachsen als Modellversuch und seit dem 1. März 2005 in ganz Niedersachsen gilt, ist seit dem 1. Juni 2005 auch in Hamburg im Rahmen eines Modellversuchs möglich: Begleitetes Fahren mit 17 (BF 17).
Inzwischen gibt es nach einem Beschluß des Bundestages bundeseinheitliche Rahmenbedingungen, an die das Hamburger Projekt angepaßt wurde.
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Was muß beim Begleiteten Fahren mit 17 beachtet werden?
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| Als erstes sind einige Formalitäten zu einzuhalten: | ||
Zunächst ist eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zu beantragen. Die kann entweder direkt oder auch über unsere Fahrschule beantragt werden. Dem Ausnahmegenehmigungs-Antrag ist außerdem als Anlage der Antrag der Begleitperson auf Zulassung, sowie eine Kopie des Führerscheins der Begleitperson und deren aktuelle Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg beizufügen.
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Begleiterperson des Fahranfängers kann jeder sein,
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Danach geht's dann weiter Mit der Ausnahmegenehmigung kannst Du Dich dann bei unserer Fahrschule anmelden, wenn Du mindestens 16 1/2 Jahre alt bist. Weitere Info gibt's hier: Anmeldung. Die Ausbildung erfolgt dann ganz "normal" und endet mit einer theoretischen und mit einer praktischen Prüfung. Allerdings gibt’s dann doch noch eine Besonderheit:
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Welche Rolle fällt dem Fahrtbegleiter zu? | ||
Allein die Anwesenheit einer älteren Person wirkt automatisch dämpfend auf das Fahrverhalten. Aufgaben des Beifahrers:
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Gültigkeit der Prüfbescheinigung: | ||
| Die Prüfbescheinigung gilt bis zum 18. Geburtstag als "Führerscheinersatz" und ist immer mitzuführen. Es handelt sich um eine ganz normale Fahrerlaubnis, die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, aber nicht im Ausland gültig ist. Erst mit 18 kann die Prüfbescheinigung gegen den "richtigen" Führerschein (in Kartenform) umgetauscht werden.
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Einige Dinge im Leben bleiben nicht ungesühnt: | ||
| Niemals darf ohne den eingetragenen Begleiter gefahren werden und natürlich nie unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluß oder bei Übermüdung. Fährt der Jugendliche allein, wird ein Bußgeld von € 50,00 und ein Punkt im Verkehrszentralregister fällig. Außerdem wird die Ausnahmegenehmigung automatisch widerrufen. Dann heißt es, mit dem Fahren bis zum 18. Lebensjahr zu warten, bis der reguläre Führerschein ausgehändigt wird. Achtung: In besonders schweren Fällen wird überprüft, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden muß. Dies könne zum Beispiel bei sog. "Disko-Touren" der Fall sein.
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