Wer früher fährt, fährt später sicher!

 

Begleitetes Fahren mit 17 Jahren

 

    

In anderen Ländern darf z. T. seit langem schon ein Pkw von Jugendlichen unter 18 Jahren gelenkt werden:
So z. B. in Frankreich, Großbritannien, Kanada, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und den USA. Dort hat man mit dem Begleitetem Fahren sehr gute Erfahrungen gemacht.

Was zunächst in Teilen von Niedersachsen als Modellversuch und seit dem 1. März 2005 in ganz Niedersachsen gilt, ist seit dem 1. Juni 2005 auch in Hamburg im Rahmen eines Modellversuchs möglich:

Begleitetes Fahren mit 17 (BF 17).

 

Inzwischen gibt es nach einem Beschluß des Bundestages bundeseinheitliche Rahmenbedingungen, an die das Hamburger Projekt angepaßt wurde.

 

Was muß beim Begleiteten Fahren mit 17 beachtet werden?

 

Als erstes sind einige Formalitäten zu einzuhalten:

Zunächst ist eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zu beantragen. Die kann entweder direkt oder auch über unsere Fahrschule beantragt werden.

Dem Ausnahmegenehmigungs-Antrag ist außerdem als Anlage der Antrag der Begleitperson auf Zulassung, sowie eine Kopie des Führerscheins der Begleitperson und deren aktuelle Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg beizufügen.

 

Antrag auf Teilnahme an dem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17Die Ausnahmegenehmigung gibt es, wenn keine Bedenken an der Eignung des Fahranfängers, für ihn keine Eintragungen in Flensburg vorliegen und die Erziehungsberechtigten zustimmen.

Der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann hier mit Klick auf das Formblatt links heruntergeladen und online bearbeitet  werden.

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Begleiterperson des Fahranfängers kann jeder sein,

  • der mindestens 30 Jahre alt ist,

  • mindestens seit 5 Jahren die Führerscheinklasse B besitzt,

  • und nicht mehr als 3 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister hat.

    (In diesem Zusammenhang:
    Infos über den freiwilligen Punkteabbau gibt’s hier.)

 

Die Begleitperson ist bei der Antragstellung namentlich zu benennen und muß ihre Zulassung als Begleitperson im Rahmen des Modellversuchs "Begleitetes Fahren mit 17" schriftlich beantragen. Dieser Antrag ist als Anlage dem Antrag des Fahrschülers beizufügen.

Es können mehrere Personen als Begleiter zur Verfügung stehen.

 

Der Antrag der Begleitperson kann hier mit Klick auf das Formblatts rechts heruntergeladen und online bearbeitet  werden.

Anlage zum Antrag auf Teilnahme an dem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17
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Danach geht's dann weiter
zur Fahrschule REIBU:

Mit der Ausnahmegenehmigung kannst Du Dich dann bei unserer Fahrschule anmelden, wenn Du mindestens 16 1/2 Jahre alt bist. Weitere Info gibt's hier: Anmeldung.

Die Ausbildung erfolgt dann ganz "normal" und endet mit einer theoretischen und mit einer praktischen Prüfung.

Allerdings gibt’s dann doch noch eine Besonderheit:
Etwa einen Monat vor der praktischen Prüfung erfolgt an unserer Fahrschule eine 90minütige Schulung über die Ziele und die Bedingungen des ‘Begleiteten Fahrens mit 17'. Die Teilnahme daran wird auch der Begleitperson dringend empfohlen.

Frühestens ab dem 17. Geburtstag wird nach der praktischen Prüfung die Prüfbescheinigung ausgehändigt, und der jugendliche Fahrer darf dann nur in Begleitung des festgelegten Erwachsenen fahren.

 

 

Welche Rolle fällt dem Fahrtbegleiter zu?

Allein die Anwesenheit einer älteren Person wirkt automatisch dämpfend auf das Fahrverhalten.

Aufgaben des Beifahrers:
Hilfe beim vorausschauenden Fahren und Erfahrungen weiterzugeben.
Und natürlich keine Eingriffe ins Lenkrad!
Verantwortlicher Fahrzeugführer ist nämlich allein der jugendliche Fahrer.

 

 

Gültigkeit der Prüfbescheinigung:

Die Prüfbescheinigung gilt bis zum 18. Geburtstag als "Führerscheinersatz" und ist immer mitzuführen. Es handelt sich um eine ganz normale Fahrerlaubnis, die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, aber nicht im Ausland gültig ist. Erst mit 18 kann die Prüfbescheinigung gegen den "richtigen" Führerschein (in Kartenform) umgetauscht werden.

 

Einige Dinge im Leben bleiben nicht ungesühnt:

Niemals darf ohne den eingetragenen Begleiter gefahren werden und natürlich nie unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluß oder bei Übermüdung.
Fährt der Jugendliche allein, wird ein Bußgeld von € 50,00 und ein Punkt im Verkehrszentralregister fällig. Außerdem wird die Ausnahmegenehmigung automatisch widerrufen. Dann heißt es, mit dem Fahren bis zum 18. Lebensjahr zu warten, bis der reguläre Führerschein ausgehändigt wird.

Achtung:
In besonders schweren Fällen wird überprüft, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden muß. Dies könne zum Beispiel bei sog. "Disko-Touren" der Fall sein.


Auch für Begleitperson gilt ein Drogen- und Alkoholverbot (0,5 Promille).


 


 

 

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